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BEK 2020 187

Beschwerde (Feststellung der Rechtskraft)

Schwyz · 2020-12-18 · Deutsch SZ
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Beschwerde (Feststellung der Rechtskraft) | Übriges Strafprozessrecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) sowie an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 18. Dezember 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 18. Dezember 2020 BEK 2020 187 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, betreffend Beschwerde (Feststellung der Rechtskraft) (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 26. Ok- tober 2020, SUM 2020 935);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 fest- stellte, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March vom 29. Juni 2020 betreffend Nichtnachkommen der Meldepflicht innert 14 Tagen bei der zu- ständigen Behörde nach § 25 EMG gegen A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) rechtskräftig sei und dabei erwog, der Beschuldigte habe fristge- recht am 14. Juli 2020 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 29. Juni 2020 erhoben, der Beschuldigte habe ohne Angabe von Verhinderungsgründen sein Nichterscheinen an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angekün- digt und sei tatsächlich nicht erschienen, obwohl er explizit mit Schreiben vom

21. September 2020 auf die Gesetzesbestimmung von Art. 355 Abs. 2 StPO hingewiesen worden sei, wonach die Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn die eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einver- nahme unentschuldigt fernbleibe;

- dass der Beschuldigte die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom

26. Oktober 2020 fristgerecht am 11. November 2020 in den Briefkasten des Bezirksgerichts March einwarf, wobei er den Text der Verfügung durchstrich und den Vermerk anbrachte: „Ungültig da keine Amtsperson und kein Vertrag“ (KG-act. 2) und dass diese „Eingabe“ vom Bezirksgericht March der Staats- anwaltschaft (KG-act. 2/2) und von dieser zuständigkeitshalber dem Kantons- gericht übermittelt wurde (KG-act. 1);

- dass dem Beschuldigten mit Verfügung vom 19. November 2020 eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe bis zum 30. November 2020, insbe- sondere zur Unterzeichnung der Eingabe und zur rechtsgenüglichen Begrün- dung gesetzt wurde (KG-act. 4);

Kantonsgericht Schwyz 3

- dass der Beschuldigte diese Nachfristansetzung auf der Post nicht ab- holte (KG-act. 5), weshalb sie ihm am 30. November 2020 ein zweites Mal mit A+ zugestellt wurde (KG-act. 7);

- dass der Beschuldigte die mit A+ zugestellte Nachfristansetzung tatsächlich erhalten hat, sie jedoch unter Durchstreichung des Textes am 2. Dezember 2020 wiederum in den Briefkasten des Bezirksgerichts March ein- warf (KG-act. 9), wobei er handschriftlich den folgenden Vermerk anbrachte: „kein Vertrag keine Beamten Nein Danke“;

- dass der Beschuldigte die „Eingabe“ vom 11. November 2020 innert der angesetzten Frist weder unterzeichnet noch begründet hat, weshalb auf die Eingabe gestützt auf Art. 110 Abs. 4 und Art. 385 Abs. 2 StPO nicht einzutre- ten ist;

- dass es sich bei der Strafbestimmung nach § 25 EMG (Gesetz über das Einwohnermeldewesen; SR-SZ 111.110) um eine Übertretung handelt und gemäss Art. 395 lit. a StPO die Verfahrensleitung die Beschwerde allein be- handelt, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat;

- dass im Übrigen auch gestützt auf § 40 Abs. 2 JG über Nichteintreten präsidial entschieden werden kann;

- dass entsprechend dem Ausgang die Verfahrenskosten dem Beschul- digten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) sowie an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 18. Dezember 2020 kau